Realistische Fotomontage Windkraftanlagen über Dossenheim
Realistische Fotomontage von Windkraftanlagen im Gebiet Weißer Stein über Dossenheim

Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert, sobald neue Informationen vorliegen. Auch wir lernen ständig dazu 🙂

Letzte Aktualisierung: 04.05.2024

Planungsstand

Verfahren Region
Mit dem Windenergieerlass von 2012 wurde in Baden-Württemberg festgelegt, dass die Planung von Flächen für Windenergieanlagen in folgenden Schritten erfolgt: Festlegung von sogenannten harten und weichen Tabuzonen, also Flächen, auf denen keinesfalls oder nur unter Abwägung Windenergieanlagen errichtet werden können.

Als harte Tabuzone gelten z.B. Bereiche mit zu geringer Windgeschwindigkeit und Bereiche in einem Abstand von unter 700 Metern zur Wohnbebauung.

Als weiche Tabuzone gelten z.B. Pufferzonen zu naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten. Das Ergebnis dieser Planungen sind sogenannte Potentialflächen.

Für den Rhein-Neckar-Kreis finden Sie diese unter folgendem Link (außer Heidelberg), für ganz Baden-Württemberg hier. Wir haben eine Reihe von Wanderungen geplant bzw. zum Teil durchgeführt, mit denen Sie die Potentialflächen in Schriesheim und Dossenheim selbst in Augenschein nehmen können:
Die Festlegung von Windkonzentrationszonen bzw Vorrangflächen folgt danach dem Raumordnungsverfahren. Dieses läuft folgendermaßen ab:
  1. Ein Projektträger (im Falle von Windkraftanlagen können dies auch die Gemeinden sein) meldet den Wunsch zur Errichtung eines Baus an den Regionalverband Rhein-Neckar
  2. Dieses diskutiert das Vorhaben und stellt die notwendigen Informationen zusammen und entscheidet dann darüber, wann das Projekt der Bevölkerung offengelegt wird.
  3. Während der vierwöchigen Auslage kann jeder Interessierte Anmerkungen und Einwände schriftlich einreichen
  4. Danach entscheidet der Verband entweder, ob das Projekt den Anforderungen entspricht, nicht entspricht oder mit Maßgaben entspricht. Er kann auch entscheiden, das das Projekt mit zwischenzeitlich zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen (beispielsweise einer Umweltverträglichkeitsprüfung) erneut offengelegt wird.

Vor dem Bekanntwerden des „Wind an Land Gesetzes“ Mitte 2022 hatte der Regionalverband Rhein-Neckar einige wenige Vorrangflächen (in Baden-Württemberg ohne, in Hessen mit Ausschlusswirkung für andere Gebiete) festgelegt, d.h. Flächen innerhalb derer außer Windkraftanlagen keine Baumaßnahmen zulässig sind.

Außerdem hatte der Nachbarschaftsverband Heidelberg-Mannheim Planungen begonnen, diese dann aber an den Regionalverband abgetreten.

Der Gemeinderat von Schriesheim hat am 26.7.2023 einen Grundsatzbeschluss gefasst, in dem er die Verwaltung auffordert, die Windpotentiale an der Grenze zur Dossenheimer Gemarkung zu prüfen (dies wären die beiden Touren „Weißer Stein“ und „Hartenbühl„) und diesbezüglich mit Dossenheim zusammenzuarbeiten.

Am 30.1.2024 fand ein Bürgerdialog in Schriesheim und am 31.1.2024 in Dossenheim statt.

Heidelberg, Dossenheim und Schriesheim haben die Flächen am hohen Nistler und dem weißen Stein (Fotos siehe oben) an der Grenze zur Dossenheimer Gemarkung an den Planungs- bzw Regionalverband der Metropolregion Rhein-Neckar gemeldet, Heidelberg hat zusätzlich weitere Flächen in der Ebene sowie den Lammerskopf gemeldet, diese wurden vom Regionalverband wegen zu wenig Wind abgelehnt.

Der Entwurf des Regionalverbands für die Windvorrangflächen ist vom 05. März bis 29. April 2024 offengelegt. Während dieses Zeitraumes können Einwände vorgebracht werden.
Im aktuellen Entwurf ist keine der kleineren Potentialflächen enthalten. Wir haben die Stellungnahmen des Regionalverbands zu den Flächen Weißer Stein und Lammerskopf aus den Dokumenten der Offenlage extrahiert.

Durch die Neuregelung des Wind-an-Land-Gesetzes müssen die beschlossenen Konzentrationszonen, „der Windkraft substantiell Raum verschaffen“. Ist dies nicht der Fall, müssen die weichen Tabuzonen einer erneuten Überprüfung unterzogen werden.

Außerdem müssen diese Flächenziele bis Ende 2027 (1,1% der Fläche) bzw. 2032 (1,8% der Fläche) erfüllt werden. Bis dahin dürfen auch die Gemeinden eigene Gebiete planen.

Sobald ein Bundesland seine Flächenziele erreicht hat, sind Windkraftanlagen außerhalb von Windenergiegebieten nicht mehr privilegiert, sondern unterliegen den erschwerten Voraussetzungen des §35 Abs. 2 BauGB. Wenn ein Bundesland seine Flächenziele nicht erreicht, bleiben Windkraftanlagen im gesamten Außenbereich privilegiert zulässig und der Planvorbehalt, der vorher regelmäßig die größte Genehmigungshürde darstellte, findet keine Anwendung mehr, d.h. konkret bis zum Abschluss des Verfahrens können einzelne Gemeinden selbstständig Windkraftanlagen planen, sie müssen dafür nicht auf die Ausweisung der Vorrangflächen warten.

Der Regionalverband Rhein-Neckar will diesen Prozess bis spätestens September 2025 abgeschlossen haben.

Die einzelnen Gemeinden können ihn nur durch Stellungnahmen beeinflussen, ob aber tatsächlich Windkraftanlagen gebaut werden, hängt von einem Gemeinderatsbeschluss der jeweiligen Gemeinde ab.

Schriesheim und Dossenheim haben den Plänen des Regionalverbands zugestimmt.

Es wird davon ausgegangen, dass nach der Offenlage eine zweite Offenlage 2025 erfolgt mit zwischenzeitlich erfolgten Umweltgutachten, bevor über die Flächen abschließend entschieden wird.

Die Flächenbesitzer innerhalb der Konzentrationszonen können dann konkret die Errichtung von Anlagen bei der Gemeinde beantragen, welche im Rahmen der Bauleitplanung die konkreten Standorte für einzelne Windräder festlegt. Dieses Verfahren entspricht jenem der Raumordnung, allerdings ist das entscheidende Gremium der Gemeinderat, nicht der Regionalverband. Im Ergebnis wird ein Bebauungsplan erstellt.

Dann können die Flächenbesitzer ihre Fläche für Projektierer bzw. potentielle Betreiber zur Errichtung von Windkraftanlagen ausschreiben, bzw. diese direkt beauftragen, denn die Vorgabe, europaweit auszuschreiben gilt laut Energiewirtschaftsrecht bei der Windkraft nicht.

Werden auf ihren Flächen Anlagen errichtet, erhalten sie vom Betreiber eine Pacht, in der Regel werden zwischen 50.000 und 150.000 Euro Pacht pro Windrad und Jahr gefordert.

Die Flurstücknummern finden Sie bei entsprechender Vergrößerung ebenfalls auf der Karte der Potentialflächen bzw. noch deutlicher im Geoportal Baden-Württemberg. Die Besitzer der jeweiligen Flurstücke können prinzipiell beim Vermessungsamt im Landratsamt Rhein-Neckar erfragt werden, der Auskunft ist aus Gründen des Datenschutzes jedoch enge Grenzen gesetzt.

Wir konnten in Erfahrung bringen, dass die großen Flurstücke, innerhalb derer sich die meisten Potentialflächen rund um den Weißen Stein befinden, im Besitz der Gemeinden Schriesheim (5583, 5583/17, 5585 und 5586) sowie Dossenheim (4097 und 4098) befinden. Flächenbesitzer und Gemeinde sind in diesem Fall also identisch. Würden auf diesen Gebieten Anlagen errichtet, würden daher die Gemeinden eine Pacht erhalten.

Die Gemeinde Schriesheim hat sich die Vorschläge von zwei nicht genannten Projektierern in nichtöffentlicher Sitzung angehört, zwei weitere interessierte Projektierer wurden nicht eingeladen. Aus dem Schriesheimer Grundsatzbeschluss sowie dem Bürgerdialog vom 30.1.2024 geht hervor, dass ein Kriterienkatalog zur Auswahl von Anzahl, Standorten, Projektierern, Zuwegungenen usw. erarbeitet werden soll und hierbei eine Bürgerbeteiligung erwünscht ist.

Beide Gemeinden haben beschlossen, dass sie die Planungen gemeinsam vorantreiben wollen. Darüber hinaus haben sie einen Kriterienkatalog beschlossen, der in einem „Forum Energiedialog“ mit allen Initiativen und paritätisch besetzten Verwaltungs- und Gemeinderatsvertretern weiter bearbeitet werden soll.

Der Projektierer, der den Zuschlag erhält, muss dann einen Bauantrag zur Errichtung von Anlagen stellen.

Vorbereitend für einen erfolgreichen Bauantrag sind abgesehen vom Planungsrecht und neben Schall- und Schattenwurfgutachten unter genau festgelegten Umständen (im Wesentlichen: Sobald mindestens 3 Anlagen errichtet werden und Auswirkungen auf Schutzgüter denkbar sind) auch die Vorlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durch anerkannte und unabhängige Experten. Die konkrete Liste von Anforderungen ist sehr umfangreich und kann für Baden-Württemberg hier und für Hessen hier eingesehen werden. Die Kosten für diese Gutachten trägt der Projektierer / Betreiber.

Auch die Beteiligung der Bevölkerung ist konkret geregelt: Nämlich genau dann, wenn eine UVP vorgeschrieben ist muss die Bevölkerung noch vor Antragstellung informiert werden und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung erhalten.

Außerdem nimmt der Betreiber Messungen der tatsächlichen Windgeschwindigkeiten am Standort vor und wählt die konkreten zu errichtenden Anlagen aus. Der Bauantrag wird dann vom Landratsamt geprüft.

Da die untere Naturschutzbehörde Bedenken vorgebracht hat, muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Flächen um den weißen Stein erfolgen.
Wird der Bauantrag genehmigt, kann theoretisch gegen die Entscheidung geklagt werden. Klageberechtigt sind Einzelpersonen, sofern sie ihr eigenes Recht verletzt sehen (Lärm, Schattenwurf,…) und Verbände mit Verbandsklagerecht bei Naturschutzrechten.

Allerdings müssen der Genehmigungsbehörde erhebliche Mängel nachgewiesen werden, darüberhinaus gelten durch das Wind an Land Gesetz, welches am 1.2.2023 in Kraft trat, für die artenschutzrechtliche Prüfung nun bundeseinheitliche Standards. Das Gesetz stellt klar, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Landschaftsschutzgebiete können in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden. 

 
Ebenfalls nach Genehmigung des Bauantrags muss das Vorhaben in ein bundesweites Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur eintreten, bei dem der Betreiber Gebote auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge) abgibt. Der Gebotswert ist dabei für einen sogenannten 100%-Referenzstandort abzugeben (Details dazu hier).

Erhält das Projekt einen Zuschlag (die maximale Summe pro Ausschreibungsrunde wird jedes Mal neu festgesetzt), wird daraus die sogenannte Marktprämie berechnet, d.h. jenen Betrag, den der Anlagenbetreiber pro kWh erzeugten Strom tatsächlich erhält. Die Marktprämie funktioniert so, dass der Strom an der Strombörse verkauft wird, und der Differenzbetrag zum garantierten Preis dem Anlagenbetreiber vom jeweiligen Netzbetreiber erstattet wird.

 
Sobald das Projekt einen Zuschlag erhalten hat, muss der Projektierer die Anlagen bestellen und kann mit dem Bau beginnen.  

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