Hinweis: Die folgenden Informationen wurden mit Hilfe von ChatGPT zusammengestellt.
Inhaltsverzeichnis
- Darf der Lammerskopf nach der zweiten Offenlage noch gestrichen werden – ohne eine dritte Offenlage?
- Könnte man zusätzliche Flächen in der zweiten Offenlage neu hinzufügen, um das Flächenziel ohne Lammerskopf zu sichern?
- Könnte der Verband den Gesamtplan nach zweiter Offenlage beschließen und nur den Lammerskopf „unter Vorbehalt“ in eine spätere Offenlage geben?
- Könnte man den Lammerskopf im Plan lassen und trotzdem anerkanntermaßen offenlassen, dass die naturschutzrechtlichen Fragen erst im Genehmigungsverfahren geklärt werden?
- Könnte der Verband jetzt zusätzliche Flächen aufnehmen, obwohl der Lammerskopf drin bleibt?
- Warum ist das für den Verband riskanter, als den Lammerskopf jetzt herauszunehmen?
- „Punktlandung“ als mögliche Strategie
- Warum der Verband ungern „Lammerskopf + zusätzliche Ersatzflächen“ gemeinsam drin hätte
- Fazit – was wirklich stimmt und was nicht
Darf der Lammerskopf nach der zweiten Offenlage noch gestrichen werden – ohne eine dritte Offenlage?
Grundsätzlich ja, das ist möglich, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
- Die Herausnahme stellt keine „wesentliche Änderung“ dar, die die Öffentlichkeit erneut beteiligen muss.
Ob eine Änderung „wesentlich“ ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Entscheidend ist, ob durch die Änderung neue, bislang nicht beteiligte Betroffene erstmals betroffen werden – oder ob die Änderung relevante Belange in substantieller Weise verschiebt.
Ein reines Streichen einer Fläche gilt in vielen Fällen nicht als wesentliche Änderung, da dadurch eher Belastungen vermindert werden.
Die Schwelle zur „Wesentlichkeit“ ist hier eher niedrig.
Unsicherheit:
Das BVerwG urteilt immer einzelfallbezogen; daher kann der Verband argumentieren, dass die Streichung eines großen Windvorranggebiets landesplanerisch erheblich sei. Das muss aber nicht zwingend so bewertet werden.
Könnte man zusätzliche Flächen in der zweiten Offenlage neu hinzufügen, um das Flächenziel ohne Lammerskopf zu sichern?
Nein.
- Neue Flächen, die vorher nicht öffentlich ausgelegt waren, gelten fast immer als wesentliche Änderung:
- neue Betroffene
- neue Abwägungsbedarfe
- neue Konfliktlagen
- In solchen Fällen wäre eine dritte Offenlage sehr wahrscheinlich.
Unsicherheit:
Wenn es sich um sehr kleine, bereits bekannte Flächen handelt, könnte ein Planungsverband versuchen, diese als „geringfügige Korrektur“ zu deklarieren. Rechtlich bleibt das aber angreifbar.
Könnte der Verband den Gesamtplan nach zweiter Offenlage beschließen und nur den Lammerskopf „unter Vorbehalt“ in eine spätere Offenlage geben?
Das ist rechtlich kaum möglich:
- Ein Regionalplan muss einheitlich und vollständig beschlossen werden.
- Man kann keine einzelne Vorrangfläche auslagern, weil der Plan im Ganzen Normqualität haben muss (für BauGB §35, §249 Abs. 1 BauGB etc.).
Unsicherheit:
Es gibt wenige Präzedenzfälle, in denen Landesplanungsbehörden „Teilfortschreibungen“ parallel geführt haben. Das wäre aber ein komplett neues Verfahren und nicht einfach ein „Appendix“.
Könnte man den Lammerskopf im Plan lassen und trotzdem anerkanntermaßen offenlassen, dass die naturschutzrechtlichen Fragen erst im Genehmigungsverfahren geklärt werden?
Ja – das ist absolut zulässig.
Regionalplanung ist keine Genehmigung. Es reicht aus, dass:
- die Fläche als grundsätzlich geeignet angesehen wird und
- potenzielle Konflikte im nachgelagerten Verfahren lösbar erscheinen.
Das entspricht genau der Stellungnahme des RP Karlsruhe.
In diesem Szenario wäre keine dritte Offenlage notwendig.
Unsicherheit:
Wenn zwischen erster und zweiter Offenlage so viele neue Detailfragen auftauchen, dass die Bewertung sich substantiell ändert, könnte der Verband eine dritte Offenlage ansetzen – er muss aber nicht.
Könnte der Verband jetzt zusätzliche Flächen aufnehmen, obwohl der Lammerskopf drin bleibt?
Ja, grundsätzlich kann er das.
Der Verband kann in den Entwurf zur zweiten Offenlage sowohl:
- den Lammerskopf drin lassen,
- und zusätzlich weitere Flächen aufnehmen, um das 1,8-Prozent-Ziel sicher zu erreichen.
Das ist rechtlich möglich, da diese zusätzlichen Flächen bereits einmal ausgelegt waren (erste Offenlage). Falls diese Flächen bisher noch nie Teil des Planverfahrens gewesen wären, wäre die Aufnahme sehr wahrscheinlich eine „wesentliche Änderung“ und damit dritte Offenlage-pflichtig.
Warum ist das für den Verband riskanter, als den Lammerskopf jetzt herauszunehmen?
Wenn der Verband die zusätzlichen Flächen inklusive dem Lammerskopf in die zweite Offenlage nimmt, wird die Abwägung komplexer:
Er muss nach der zweiten Offenlage eine größere Abwägungsentscheidung treffen, die juristisch angreifbarer werden kann.
Unsicherheit
Wie stark der Verband diesen Abwägungsaufwand scheut, ist eine politische Frage.
„Punktlandung“ als mögliche Strategie
Viele Regionalverbände versuchen, genau das notwendige Flächenziel zu erfüllen, ohne darüber hinauszugehen. Gründe:
- Zusätzliche Flächen erzeugen zusätzliche politische Konflikte.
- Jede Vorrangfläche bedeutet potenziellen Widerstand aus Kommunalpolitik, Bürgerinitiativen und Naturschutzkreisen.
Der Verband möchte vermeiden, Flächen als „schlechter geeignet“ in der Karte zu belassen, die später öffentlich angegriffen werden könnten.
Eine kompakte, „aufgeräumte“ Planung reduziert Angriffsflächen bei Verbandsversammlung, Trägern öffentlicher Belange und möglicherweise beteiligten Gemeinden.
Unsicherheit: mittel.
Es gibt dafür keine offizielle Bestätigung, aber das Verhalten vieler Planungsträger spricht regelmäßig dafür.
Warum der Verband ungern „Lammerskopf + zusätzliche Ersatzflächen“ gemeinsam drin hätte
Wenn der Verband jetzt Ersatzflächen einplant (um das Flächenziel zu sichern, falls der Lammerskopf herausfällt), dann entstehen folgende Probleme:
Optik eines übergroßen Flächenkontingents
Wenn Lammerskopf und mehrere zusätzliche Flächen gleichzeitig im Entwurf stehen, sieht es nach zu vielen Vorrangflächen aus, was bei Gemeinden, Naturschutzverbänden und Bürgern politisch unattraktiv ist. Dies führt zu erhöhter Angreifbarkeit.
Unsicherheit: gering.
Politisch nachvollziehbares, häufiges Verhalten.
Fazit – was wirklich stimmt und was nicht
Behauptung des Verbands:
„Wenn der Lammerskopf drin bleibt, riskieren wir zwingend eine dritte Offenlage.“
Tatsächliche Lage:
- Das ist nicht zwingend.
- Das hängt ausschließlich vom Umfang der Einwendungen ab und davon, wie diese rechtlich bewertet werden.
- Ein Herausnehmen nach der zweiten Offenlage ist ohne dritte Offenlage möglich.
- Ein Drinlassen ohne abschließende Artenschutzfragen ist ebenfalls möglich.
- Nur beim Hinzufügen neuer Flächen erst nach der zweiten Offenlage wäre fast sicher eine dritte Offenlage nötig.
Politische Interpretation (mit Unsicherheit formuliert):
Es wirkt so, als sei die Argumentation weniger juristisch zwingend und eher politisch motiviert. Viele Planungsverbände sind derzeit stark darauf bedacht, keine Angriffsflächen für Klagen zu bieten – selbst wenn diese Klagerisiken nicht zwingend wären.
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