Da der Lammerskopf sich mit einem Flora-Fauna-Habitat überschneidet, wurde im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans zur Windenergie ein Gutachten erstellt, welches Teile des geplanten Windvorranggebiets als für Windkraft geeignet einschätzte (die RNZ berichtete hier und hier). An diesem Gutachten gab es scharfe Kritik seitens des BUND Steinachtal, welche durch die Steinachtalgemeinden aufgegriffen wurde, die eine eigene Beurteilung des Gutachtens in Auftrag gaben . Der Gutachter Andreas Ness des Büros IUS wehrte sich dagegen in einem Gespräch mit der RNZ, viele Fragen blieben aber weiterhin offen bzw. viele der Kritikpunkte ungeklärt.
Wir haben intensiv recherchiert und mit Herrn Ness zusammengearbeitet, um diese offenen Fragen zu klären. Im Zuge dessen können wir auch viele Dokumente veröffentlichen, die bisher noch nicht frei verfügbar waren. Wir haben die Kritikpunkte im folgenden thematisch geordnet und jeweils kurz in eigenen Worten zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
- Methodische Mängel
- Fehlende/unzureichende Methodendokumentation
- Die angewandte Methodik aus Negativ- und Positivflächenstudie entspreche nicht den FFH-Prüfungsanforderungen.
- Die etablierte Fachkonvention nach Lambrecht & Trautner (2007) zur Bewertung von Flächenverlusten werde nicht angewendet.
- Mangelnde Neutralität des Gutachtens
- Fehlende/unvollständige Untersuchungen
- Fehlerhafte Habitatbewertung
- Populationsbiologische Defizite
- Artspezifische Bewertungsfehler
- Kumulative Wirkungen
Methodische Mängel
Fehlende/unzureichende Methodendokumentation
Die Untersuchungsmethoden sind nicht ausreichend dokumentiert. Es fehlen Angaben zu eingesetzten Geräten, Erfassungszeiträumen, Standorten, Datenauswertung und Artbestimmungskriterien, was wissenschaftlichen Standards widerspricht. (Stellungnahme des BUND, Seite 2)
Im ersten Quartal 2024 (also vor Beginn der Untersuchungen) wurde der Untersuchungsumfang mit dem BUND Steinachtal abgestimmt und in einer umfangreichen Dokumentation detailliert protokolliert. Frau Spielmann und Herr Dr. Schwarz vom BUND Steinachtal waren im 2. und 3. Quartal 2024 wiederholt bei den Erfassungen vor Ort im Gelände mit dabei. Zwischenergebnisse wurden ihnen regelmäßig zur Verfügung gestellt. Die angewendeten Methoden wurden auch im Gelände ausführlich erörtert.
In der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung sind die Methoden knapp dargestellt. Diese orientieren sich an den methodischen Vorgaben der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg LUBW und wurden in der Regel weit übertroffen.
Nach der Kritik des BUND Steinachtal wurde vom IUS eine detaillierte Darstellung ergänzt. Die Erläuterungen zu den vom BUND geäußerten Kritikpunkten finden sich dort in den Kapiteln 5 (Methodik der Erfassungen), 10 (Akustische Erfassungen am Teltschikturm) und 17 (Literatur).
Die angewandte Methodik aus Negativ- und Positivflächenstudie entspreche nicht den FFH-Prüfungsanforderungen.
Im Gutachten werden Einzelflächenanalysen ohne Gesamtbetrachtung des Untersuchungsgebietes durchgeführt, ähnlich wie in einem Genehmigungsverfahren. Die Aussage, bei „Positivflächen mit geringem Raumwiderstand“ wären auch in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren keine weiteren Untersuchungen nötig, ist falsch. (Stellungnahme des BUND, Seite 4)
Eine FFH-Prüfung soll sicherstellen, dass ein geplantes Vorhaben ein europäisches Schutzgebiet – ein sogenanntes FFH-Gebiet – nicht erheblich beeinträchtigt. Grundlage dafür ist die FFH-Richtlinie der Europäischen Union. Sie verlangt, dass bereits im Vorfeld geprüft wird, ob ein Projekt überhaupt geeignet ist, solche Beeinträchtigungen auszulösen. Sie ist nicht identisch mit der speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP), die erst bei einer konkreten Planung durchgeführt wird, und konkret ins Auge gefasste Standorte vertieft untersucht.
Die Logik der FFH-Vorprüfung wird häufig als Negativprüfung bezeichnet. Gemeint ist damit, dass nicht aktiv bewiesen wird, dass ein Vorhaben unproblematisch ist, sondern dass geprüft wird, ob sich negative Auswirkungen sicher ausschließen lassen. Diese Herangehensweise ist in fachlichen Leitfäden konkretisiert worden, insbesondere im Arbeitspapier der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA). Dort wird beschrieben, wie eine solche Vorprüfung methodisch abläuft und welche Maßstäbe anzulegen sind.
In der Praxis kommt es dabei jedoch zu folgendem Problem: Während sich diese Prüfung gut auf ein einzelnes Vorhaben anwenden lässt, arbeiten Raum- und Regionalplanungen oft mit sehr großen Gebieten und vielen potenziellen Standorten gleichzeitig. Es wäre kaum leistbar, für jede einzelne Fläche sofort eine vollständige FFH-Prüfung durchzuführen. Deshalb wird die rechtliche Prüflogik in ein räumliches, schrittweises Verfahren übersetzt.
Typischerweise beginnt man mit einem großen Untersuchungsraum und wendet zunächst grobe Filter an. In diesem ersten Schritt werden Flächen ausgeschlossen, bei denen schon auf den ersten Blick erhebliche Konflikte zu erwarten sind. Das betrifft zum Beispiel Bereiche innerhalb von Schutzgebieten auf Flächen mit besonders empfindlichen Lebensräumen. Solche Bereiche werden in der Planungspraxis oft als Negativflächen bezeichnet – also Flächen, die für das Vorhaben mit Sicherheit nicht geeignet sind.
Im nächsten Schritt wird der verbleibende Raum genauer betrachtet. Hier geht es um die Frage, ob mögliche Wirkungen des Vorhabens – etwa Lärm, Flächenverlust oder Störungen von Arten – relevante Schutzgüter betreffen könnten. Auch in dieser Phase werden weitere Flächen ausgeschlossen, wenn sich erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausschließen lassen. Die Prüfungen werden also schrittweise präziser, während sich der betrachtete Raum immer weiter verkleinert.
Am Ende dieses Prozesses bleiben nur noch wenige Flächen übrig. Diese werden in der Planungspraxis häufig als Positivflächen bezeichnet. Gemeint sind damit Flächen, bei denen nach dem aktuellen Kenntnisstand keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind oder diese zumindest plausibel ausgeschlossen werden können. Für diese Flächen lohnt sich dann eine weiterführende Untersuchung auch in einer nachfolgenden speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung. Dies wird in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung auch an vielen Stellen immer wieder betont. Die Aussage, dass auf diesen Flächen keine weiteren Untersuchungen nötig seien, wurde an keiner Stelle getroffen.
Korrekt ist, dass die Begriffe Positiv- und Negativflächen nicht direkt aus der FFH-Richtlinie stammen. Sie sind vielmehr eine praktische Übersetzung der rechtlichen Anforderungen in ein handhabbares Planungsverfahren. Auf diese Weise verdichtet sich die rechtliche Vorgabe zu einem klar strukturierten Vorgehen: Ein großer Raum wird Schritt für Schritt gefiltert, problematische Bereiche werden ausgeschlossen, und am Ende bleiben diejenigen Flächen übrig, bei denen eine Umsetzung des Vorhabens mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist und für die eine vertiefte Untersuchung sinnvoll ist. Dieses Vorgehen ist in der Regionalplanung weit verbreitet, weil es die komplexen Anforderungen des Naturschutzrechts mit den praktischen Notwendigkeiten großräumiger Planung verbindet.
Die etablierte Fachkonvention nach Lambrecht & Trautner (2007) zur Bewertung von Flächenverlusten werde nicht angewendet.
Die Obergrenze für den tolerablen Flächenverlust wird nicht berücksichtigt: Lambrecht und Trautner (2007) geben als Obergrenze für den tolerablen Flächenverlust für die Mopsfledermaus 1600 qm (0,16 ha) an. Die vom IUS-Gutachten veranschlagten 12 ha Rodungsfläche übersteigen diesen Grenzwert um das 75-fache. (Stellungnahme des BUND, Seite 11)
Die Fachkonvention von Lambrecht & Trautner definiert für die Mopsfledermaus eine Flächenschwelle von 1.600 m², also 0,16 Hektar. Da das Vorhaben (zum Zeitpunkt des Gutachtens) rund 12 Hektar betrifft, scheint die Schlussfolgerung nahezuliegen, dass dieser Wert um ein Vielfaches überschritten wird und damit automatisch eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt.
Diese Argumentation greift jedoch zu kurz und beruht auf einem grundlegenden Missverständnis der Fachkonvention von Lambrecht & Trautner (2007). Diese verlangt eine mehrdimensionale Bewertung anhand mehrerer Kriterien:
- Funktionale Bedeutung der Fläche
Welche Rolle spielt die Fläche tatsächlich für die betroffene Art? Nicht jede Fläche innerhalb eines potenziellen Lebensraums hat die gleiche Bedeutung für eine Art. Für eine belastbare Bewertung muss daher zunächst geklärt werden, ob die konkret betroffene Fläche überhaupt eine relevante Funktion erfüllt – etwa als Jagdgebiet, als Verbindungskorridor oder im Umfeld von Quartieren. - Absolute Größe des Flächenverlusts
Die zitierte Schwelle (z. B. 1.600 m²) dient lediglich als Hinweis darauf, unterhalb derer ein Eingriff typischerweise unproblematisch ist – nicht als Obergrenze, oberhalb derer ein Eingriff automatisch verboten ist. - Prozentualer Anteil am Gesamtlebensraum
Entscheidend ist auch, wie groß der Verlust im Verhältnis zum gesamten verfügbaren Lebensraum ist. - Lage und räumlicher Zusammenhang
Eine Fläche am Rand eines Gebiets kann weniger kritisch sein als eine zentral gelegene Fläche oder eine, die wichtige Verbindungen unterbricht. - Kumulation und Vorbelastung
Bestehende Belastungen und weitere Eingriffe müssen in die Gesamtbewertung einbezogen werden.
Zuvor muss aber plausibel sein, dass die von dem Vorhaben in Anspruch genommene Flächen vollständig oder in Teilen eine funktionale Bedeutung für das Schutzziel des FFH-Gebietes haben – oder umgekehrt formuliert, dass durch die in Anspruch genommenen Flächen eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzziels erfolgt. Lambrecht und Trautner formulieren das so: “Wenn nun ein Projekt oder Plan innerhalb eines Natura 2000-Gebiets jene Bestandteile durch direkten und dauerhaften Flächenentzug beeinträchtigt, die als maßgebliche Bestandteile dieses Gebiets nach den konkreten Erhaltungszielen zu schützen sind, so ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich dabei um erhebliche Beeinträchtigungen handelt.” Die Erhaltungsziele wiederum sind im Managementplan des FFH-Gebietes beschrieben. Dies sind am Lammerskopf hauptsächlich
- zwei spezielle schützenswerte FFH-Lebensraumtypen (LRT), nämlich der sogenannten Hainsimsen-Buchenwald (Nummer 9110) und der Waldmeister-Buchenwald (Nummer 9130)
- spezifische schützenswerte Arten, nämlich insbesondere die Bechsteinfledermaus und die Mopsfledermaus sowie andere Arten, die in der FFH-Richtlinie Anhang II festgelegt sind.
Die genannten FFH-Lebensraumtypen wurden aber durch die Vorprüfung direkt als Negativflächen klassifiziert, d.h. für das Vorhaben ausgeschlossen; die schützenswerten Arten wurden aufwendig untersucht und überall, wo festgestellt werden konnte, dass sie betroffen sein könnten, wurden die entsprechenden Flächen ebenfalls ausgeschlossen. Für die übrigen Flächen konnte nach aktuellem Untersuchungsstand somit keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzziels nachgewiesen werden.
Ein spezieller Fall ist hierbei der Überflug. Lambrecht & Trautner definieren: “Eine besondere Situation ergibt sich darüber hinaus für Flächen, die im Aktionsraum durchwandert oder überflogen werden, ansonsten aber keine Funktionen für die betreffende Art ausüben. Ein Projekt kann hier durch Flächeninanspruchnahme alleine keine erhebliche Beeinträchtigung auslösen, sofern es nicht mit zusätzlichen Wirkfaktoren verbunden ist (regelmäßig z. B. Barriereeffekte, Erhöhung der Mortalität).” Somit muss unterschieden werden zwischen tieffliegenden Arten wie der Mopsfledermaus und der Bechsteinfledermaus, die weit unterhalb der Rotoren aktiv sind und keine Beeinträchtigung durch ein evt. Vorbeifliegen am Mast erleiden, und hochfliegenden Arten wie Abendsegler und Rauhautfledermäuse.
Die Kriterien von Lambrecht & Trautner sind daher überhaupt nicht mehr relevant, da sie nur für die schützenswerten Lebensraumtypen und für die Habitatsflächen der schützenswerten Arten gelten.

Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so sind die dort genannten Flächenschwellen keine Grenzwerte im Sinne eines starren „Erlaubt-oder-Verboten“-Schemas. Sie definieren vielmehr sogenannte Bagatellschwellen. Das bedeutet: Liegt ein Eingriff unterhalb dieser Größenordnung, kann in der Regel ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass keine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. Wird dieser Wert überschritten, folgt daraus jedoch nicht automatisch die Unzulässigkeit des Vorhabens. Vielmehr sind dann eine weitergehende fachliche Prüfung und ggf. Ausgleichs- bzw. Minderungsmaßnahmen erforderlich: “Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung (Maßnahmen zur Schadensbegrenzung) einzubeziehen“
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine rein „mathematische“ Gegenüberstellung von Flächengrößen fachlich nicht ausreicht. Es ist nicht zulässig, pauschal eine Fläche zu definieren, innerhalb derer Nachweise einer Art vorliegen, und daraus ohne weitere Differenzierung auf die Bedeutung aller Teilflächen zu schließen. Die Bedeutung der Flächen muss konkret nachgewiesen werden.
Diese Sichtweise wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt [insb. Nummern 39 – 49], dass die Werte von Lambrecht & Trautner als Orientierungshilfen zu verstehen sind und nicht schematisch angewendet werden dürfen. Maßgeblich ist stets die konkrete ökologische Situation im Einzelfall. Auch das Fachinformationssystem des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) schließt sich in seinen Informationen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung dieser Sichtweise an.
Im Ergebnis bedeutet das: Große Flächenverluste können ein ernstes Indiz für eine mögliche Beeinträchtigung sein, sie sind aber kein automatischer Beleg dafür. Entscheidend ist, ob durch den Eingriff tatsächlich Funktionen betroffen sind, die für den Erhalt der Art oder des Schutzgebiets wesentlich sind. Ohne diesen Nachweis bleibt die Argumentation unvollständig. Die pauschale Gegenüberstellung von 0,16 Hektar und 12 Hektar führt daher in die Irre. Sie ersetzt keine fachliche Bewertung, sondern verkürzt sie unzulässig.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Regionalverband in seiner Synopse, gestützt auf die Obere Naturschutzbehörde bestätigt, dass die Schutzziele für Fledermäuse und Wanderfalken nicht beeinträchtigt werden: “die Darlegungen für die Fledermausarten und den Wanderfalken nachvollziehbar sind” (Stellungnahme-ID: 2177 und folgende).
Mangelnde Neutralität des Gutachtens
Das Gutachten erweckt den Eindruck, nicht neutral zu sein, sondern eine Nulllösung von vornherein ausschließen zu wollen. (Stellungnahme des BUND, Seite 2)
Bei der Planung von Windenergieanlagen greifen mehrere Umweltprüfungen ineinander, die auf unterschiedlichen Ebenen stattfinden und unterschiedliche Aufgaben haben.Diese sind im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) festgelegt. Am Anfang steht die übergeordnete Planung, etwa im Regionalplan, in dem Windvorranggebiete festgelegt werden. Hier kommt die Strategische Umweltprüfung (SUP) zum Einsatz. Sie vergleicht verschiedene Flächenoptionen miteinander und bewertet ihre Umweltauswirkungen. In diesem Zusammenhang werden auch Alternativen betrachtet – einschließlich der sogenannten Nulllösung, also der Frage, was passiert, wenn kein Gebiet ausgewiesen wird.
Parallel dazu werden für einzelne Flächen häufig FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen (FFH-VU) durchgeführt. Diese sind im Bundesnaturschutzgesetz definiert und prüfen nicht Alternativen, sondern beantworten eine engere Frage: Kann für eine bestimmte Fläche ausgeschlossen werden, dass ein Vorhaben ein FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt? Die FFH-VU ist damit eine Art naturschutzfachlicher „Filter“, der problematische Flächen frühzeitig identifiziert oder ausschließen kann.
Erst auf der Ebene eines konkreten Projekts – also wenn ein Windpark tatsächlich geplant wird – folgen weitere Prüfungen. Dazu gehört im FFH-Gebiet die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt insgesamt untersucht, sowie bei Bedarf die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) für betroffene Schutzgebiete und die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) für geschützte Arten. Während die UVP eine breite Abwägung der Umweltauswirkungen ermöglicht, setzen FFH-Prüfung und Artenschutzrecht klare rechtliche Grenzen.
Exkurs zu den Bezeichnungen
Rechtlich haben FFH-VU und FFH-VP denselben Status und werden daher oft gleich bezeichnet (als Verträglichkeitsprüfung), was oft zu Verwirrung führt. Sie unterscheiden sich aber trotzdem in ihrer Prüftiefe, da auf Ebene der Regionalplanung größere Flächenkulissen betrachtet werden, auf der Projekt- bzw. Genehmigungsebene dagegen konkrete Standorte.
Die Verträglichkeitsuntersuchung zum Lammerskopf wird als „Natura-2000“-Verträglichkeitsuntersuchung bezeichnet, nicht als FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Dies liegt daran, dass „Natura-2000“ ein Oberbegriff für verschiedene Arten von Schutzgebieten ist. Am Lammerskopf ist neben dem FFH-Gebiet auch ein angrenzendes Vogelschutzgebiet betroffen, weswegen im Titel der Untersuchung der Oberbegriff gewählt wurde.

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum die Forderung, eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung müsse auch eine Nulllösung betrachten, ins Leere läuft. Diese Erwartung stammt aus der Logik der Umweltprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), in der Alternativen verglichen werden (oben links in der Grafik). Die FFH-VU (oben rechts) folgt jedoch einer anderen Systematik: Sie bewertet keine Optionen, sondern prüft ein konkretes Vorhaben oder eine konkrete Fläche darauf, ob erhebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können. Eine Alternativenprüfung – und damit auch die Nulllösung – ist hier nicht vorgesehen. Die Kritik, ein Gutachten sei „nicht neutral“, weil es keine Nulllösung untersucht, beruht daher auf einer Verwechslung zweier unterschiedlicher Verfahren.
Fehlende/unvollständige Untersuchungen
Raumnutzungsanalyse nicht durchgeführt
Analysen zur Nutzung von Jagdgebieten und zur Raumnutzung von Fledermausarten fehlen bzw. wurden nicht dokumentiert. (Stellungnahme des BUND, Seite 2)
Diese Kritik ist nicht begründet: Genau diese Fragestellung war ein Schwerpunkt der Untersuchungen. Die Datengrundlage besteht nicht aus wenigen Stichproben, sondern aus einer systematischen akustischen Erfassung über viele Nächte hinweg. Dabei wurden Fledermausrufe mit Detektoren aufgezeichnet und ausgewertet – ein in der Fachpraxis etabliertes Verfahren, um Nutzungsschwerpunkte zu identifizieren. In den ergänzenden Antworten wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass hierfür tausende Nachtgrafiken erstellt wurden, differenziert nach fünf Teilgebieten (A–E). Diese Diagramme zeigen, wann und wo Fledermäuse aktiv sind – also genau die Grundlage, um Jagdgebiete und Bewegungsmuster zu erkennen.
Die Ergebnisse wurden anschließend räumlich aufbereitet. Das heißt: Die Aktivitätsdaten sind nicht isoliert geblieben, sondern in Karten überführt worden, die sichtbar machen, wo sich Nutzungsschwerpunkte befinden und wo eher geringe Aktivität vorliegt. Diese Auswertung fließt direkt in die Abgrenzung von Flächen mit unterschiedlicher Bedeutung ein.
Wichtig ist dabei die methodische Logik: Eine „Raumnutzungsanalyse“ im Sinne eines einzelnen, abgeschlossenen Kapitels muss nicht zwingend als solches bezeichnet sein. Entscheidend ist, ob die Funktion von Flächen – also ihre Nutzung als Jagdgebiet oder Transitbereich – tatsächlich untersucht und bewertet wurde. Genau das geschieht hier über die akustischen Aktivitätsdaten.
Die Aussage, entsprechende Analysen würden fehlen, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Tatsächlich beruhen die Bewertungen der Flächen gerade auf diesen Untersuchungen. Die Kritik übersieht damit, dass die Raumnutzung nicht in einer isolierten Darstellung, sondern integriert in Karten, Diagrammen und Flächenbewertungen vorliegt.
Eine Raumnutzungstelemetrie (idealerweise mit Habitatmodellierung) wäre für eine FFH-Prüfung erforderlich. (Stellungnahme des BUND, Seite 12)
Eine Telemetrie-Untersuchung bedeutet, dass man Fledermäuse mit Sendern ausstattet, um ihren Aufenhaltsort exakt nachzuverfolgen. Das ist ein sehr aufwändiges Verfahren, das in bestimmten Fällen tatsächlich eingesetzt wird. Im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung wurde sie tagsüber als sogenannte Kurzzeit-Telemetrie eingesetzt, um die Wochenstuben zu finden. Raumnutzungstelemetrie erfolgt dagegen zur Analyse der Nahrungsräume in der Nacht.
Letzteres ist allerdings nicht der formal vorgeschriebene Standard für jede Art. Maßgeblich sind hier die Vorgaben der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW). Diese differenzieren danach, wie Arten ihren Lebensraum nutzen. Arten, die sehr kleinräumig um ihre Quartiere jagen, lassen sich mit Telemetrie sinnvoll untersuchen, weil ihre Bewegungen stark an einzelne Strukturen gebunden sind. Zudem sind sie aufgrund ihres kleinräumigen Aktivitätsradius besonders sensibel gegenüber Lebensraumverlust. Die Mopsfledermaus gehört aber gerade nicht zu diesen Arten. Sie nutzt größere Räume und ist gut akustisch zu erkennen. Genau deshalb sieht die fachliche Praxis hier keine verpflichtende Raumnutzungstelemetrie vor (Kurzzeittelemetrie dagegen schon). Die im Gutachten eingesetzte Methode – also die großflächige akustische Erfassung durch Horchboxen mit anschließender Auswertung – entspricht damit den landesweit üblichen Standards und ist nicht als methodisches Defizit zu werten.
Fehlende Ergebnisdokumentation
Fangprotokolle, Transektbegehungsergebnisse, Ausflugzählungen, Quartierbaumsuche und Telemetriedaten werden nicht oder nur unzureichend dargestellt. (Stellungnahme des BUND, Seite 3-4)
In der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsuntersuchung werden die Ergebnisse bewusst komprimiert dargestellt, also als Zusammenfassung der wesentlichen Befunde. Das ist in solchen Gutachten üblich, weil sie primär eine Bewertung liefern sollen und nicht jede einzelne Rohdatentabelle enthalten müssen.
Die detaillierten Nachweise wurden nachgeliefert und vertieft aufbereitet. In den ergänzenden Unterlagen zur Verträglichkeitsprüfung werden die Untersuchungen deutlich ausführlicher dokumentiert, sodass die Datengrundlage nachvollzogen werden kann.
Zuwegungen nicht berücksichtigt
Die Auswirkungen der Rodungen für Zuwegungen zu den Windenergieanlagen wurden komplett ausgeklammert, obwohl diese einen erheblichen Teil der Flächeninanspruchnahme ausmachen. (Stellungnahme des BUND, Seite 2)
Auf der Ebene der Regionalplanung, für die die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung vorgesehen war (siehe oben die Frage zur Neutralität), spielt die Frage der Zuwegung normalerweise keine Rolle; dies hat auch der Regionalverband in seinem Umweltbericht zum Regionalplan Windenergie festgelegt (Seite 59). Aus diesem Grund wurde der Zuwegung bei der Verträglichkeitsuntersuchung keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Trotzdem wurde im 4. Quartal 2024 eine aus heutiger Sicht übergroße Fläche grob für die Zuwegung abgeschätzt, nämlich drei Varianten mit einer Flächeninanspruchnahme des schützenswerten Lebensraumtyps „Hainsimsen-Buchenwald” zwischen 0,3 und 0,6 Hektar. Zulässig nach Lambrecht & Trautner sind jedoch nach Kriterium 3 nur 0,25 Hektar, nämlich 1 % dieses Lebensraumtyps. Aufgrund dieser Überschreitung von 0,05 Hektar = 500 m2 hat der Regionalverband das Windvorranggebiet abgelehnt, dies wird in der Synopse (d.h. der Zusammenfassung aller Einwendungen) explizit als Begründung genannt: “Konkret betrifft dies die mit der notwendigen Zuwegung verbundene als erheblich anzunehmende Beeinträchtigung des Lebensraumtyps (LRT) 9110 „Hainsimsen-Buchenwald“ innerhalb des FFH-Gebiets. Für alle drei Varianten der Zuwegung wird der tolerable Flächenverlust für den LRT 9110 überschritten.“
Zwischenzeitlich wurde bereits damit begonnen, die Zuwegungen genauer zu kartieren, außerdem werden aktuell Ausgleichsmaßnahmen geplant (unter anderem die Entwicklung von zusätzlichem Hainsimsen-Buchenwald auf geeigneten Flächen auf dem Lammerskopf), die den Flächenverlust um ein Mehrfaches kompensieren können. Diese Planungen (die normalerweise erst beim Genehmigungsverfahren eine Rolle spielen) sind allerdings noch in einem frühen Stadium.
Zuggeschehen nicht erfasst
Auswirkungen auf saisonal ziehende Fledermaus- und Vogelarten wurden nicht untersucht, obwohl dies im Beirat zugesagt wurde. (Stellungnahme des BUND, Seite 15)
Saisonale Wanderbewegungen von Fledermäusen und Vögeln sind gerade bei Windenergieprojekten relevant, weil bestimmte Arten während des Herbstzugs in größerer Zahl auftreten und dann ein erhöhtes Kollisionsrisiko bestehen kann.
Zunächst ist wichtig zu verstehen, was hier überhaupt untersucht wird: Anders als bei standorttreuen Tieren geht es beim Zuggeschehen nicht um dauerhafte Lebensräume, sondern um zeitlich begrenzte Bewegungen, vor allem im Spätsommer und Herbst. Für Fledermäuse beginnt diese Phase typischerweise ab Mitte August und reicht bis in den Oktober hinein. Genau diesen Zeitraum deckten die eingesetzten Messsysteme ab – die sogenannten „Waldboxen“ waren bis Ende Oktober aktiv und haben damit die relevante Zugzeit vollständig erfasst.
Darüber hinaus wurde das Untersuchungsprogramm sogar erweitert. Auf Forderung des BUND Steinachtal hin wurde eine zusätzliche Messstation auf dem Teltschikturm eingerichtet. Diese Position liegt deutlich über dem Kronendach des Waldes und ist deshalb besonders geeignet, um durchziehende Fledermäuse zu erfassen, die sich nicht nur im Waldinneren bewegen. Die dort gewonnenen Daten wurden in den ergänzenden Unterlagen ausführlich ausgewertet.
In den Rufaufzeichnungen zeigt sich allerdings keine auffällige Zunahme während der Zugzeit. Untersucht wurden dabei insbesondere zwei Gruppen – die Abendsegler und Rauhautfledermäuse – die als besonders kollisionsgefährdet gelten. Gerade bei diesen wäre ein deutlicher Anstieg während des Herbstzugs zu erwarten gewesen, wenn der Standort ein ausgeprägter Zugkorridor wäre.
Hinzu kommt: Auch wenn solche Daten Hinweise liefern können, reichen sie allein nicht aus, um das tatsächliche Kollisionsrisiko belastbar zu bewerten. Dafür sind in der Praxis andere Messansätze erforderlich, insbesondere Aufnahmen in Höhe der Rotoren, also auf Gondelhöhe der Anlagen. Erst solche Daten ermöglichen es, konkrete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Aus diesem Grund wird das Risiko für ziehende Fledermäuse im Genehmigungsverfahren typischerweise nicht allein über Vorabkartierungen gelöst, sondern über sogenannte Abschaltalgorithmen. Das sind Betriebsregeln, bei denen Windenergieanlagen unter bestimmten Bedingungen (z. B. bei niedrigen Windgeschwindigkeiten und hoher Fledermausaktivität) automatisch abgeschaltet werden. Diese Vorgehensweise ist inzwischen gesetzlich anerkannt.
Vor diesem Hintergrund relativiert sich der Vorwurf deutlich. Das Zuggeschehen wurde nicht ignoriert, sondern im relevanten Zeitraum erfasst und sogar durch zusätzliche Messungen ergänzt. Dass daraus kein eindeutiges erhöhtes Risiko abgeleitet wird, liegt weniger an fehlenden Daten als an der methodischen Grenze dieser Untersuchungen – und daran, dass die eigentliche Risikobewertung und -minimierung auf einer späteren Planungsebene erfolgt.
Fehlerhafte Habitatbewertung
Wissenschaftlich nicht haltbare Kriterien für Quartierwälder
Die Festlegung einer zwingenden 15°-Hangneigung als Kriterium für Mopsfledermaus-Quartierwälder entbehrt wissenschaftlicher Grundlage. Die Art kommt auch in ebenen Landschaften vor. (Stellungnahme des BUND, Seite 5)
Quartierwälder sind jene Waldbereiche, in denen sich Wochenstuben befinden, also Fortpflanzungsquartiere der Art. Diese wurden im Untersuchungsgebiet konkret gesucht und kartiert und dabei zeigte sich ein zunächst überraschendes klares Muster: Diese Quartiere lagen überwiegend in Waldbereichen mit einer Hangneigung von mehr als 15 Grad. Bei weiteren Recherchen stellte sich heraus, dass auch durch Dietz et al. (2012) im angrenzenden FFH-Gebiet 6519-304 „Odenwald bei Hirschhorn“ Wochenstuben der Mopsfledermaus ebenfalls ausschließlich in steileren Waldbereichen nachgewiesen wurden.
Im Bereich des Lammerskopfs werden steilere Hanglagen offenbar bevorzugt genutzt, weil sie bestimmte günstige Bedingungen bieten. Insbesondere werden diese Bereiche wegen der schwierigen Zugänglichkeit seltener durchforstet, sodass dort ältere und schwächere Bäume stehen, welche die für Fledermausquartiere notwendigen Rindentaschen aufweisen, wogegen auf flachen Gebieten eher junge Bäume mit intakter Rinde vorkommen. Die Hangneigung wird also nicht als Voraussetzung verwendet, sondern als Indikator für genau jene Bereiche, in denen im konkreten Untersuchungsraum Quartiere tatsächlich vorkommen.
Dass die Art grundsätzlich auch in flachen Landschaften vorkommt – etwa im rheinlandpfälzischen Bienwald bei Karlsruhe – wird dabei gar nicht bestritten. Der entscheidende Punkt ist vielmehr, dass Habitatnutzung immer vom lokalen Kontext abhängt. Faktoren wie Waldstruktur, Bewirtschaftung oder Mikroklima können dazu führen, dass eine Art in einem Gebiet andere Schwerpunkte setzt als in einem anderen.
Aus diesem Grund muss das 15°-Kriterium auch nicht “zwingend” erfüllt sein, sondern genau umgekehrt: Wo es erfüllt ist, wird die Fläche (plus einem 200m Puffer) als Negativfläche klassifiziert. Flache Flächen müssen dagegen noch genauer untersucht werden.
Falsche Einschätzung der Baumartwahl
Die angenommene deutliche Präferenz der Mopsfledermaus für Eichen (≥10 % Eichenanteil) ist wissenschaftlich nicht haltbar. Die Art nutzt auch labile Nadelbaumbestände für Wochenstuben. (Stellungnahme des BUND, Seite 4)
Auch hier liegt der zentrale Unterschied zwischen einer allgemeinen Aussage über die Art und einer konkreten Beobachtung im Untersuchungsgebiet.
Die Auswertung der tatsächlichen Quartierfunde zeigt nämlich ein sehr klares Bild: Zwanzig der nachgewiesenen Wochenstuben befanden sich in Rindentaschen alter Traubeneichen, nur fünf in abgestorbenen Fichten, zwei in Buchen und eine in einer abgestorbenen Kiefer, siehe Seite 16, Abbildung 2 der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Insgesamt ergibt sich daraus eine deutliche Häufung der Quartiere in Eichen. Auch die Wochenstubennachweise von Dietz befanden sich ausschließlich in Eichen.
Besonders aussagekräftig wird dieses Ergebnis, wenn man es ins Verhältnis zum vorhandenen Baumbestand setzt. Eichen machen im untersuchten Gebiet mit weniger als 10 % nur einen relativ kleinen Anteil aus, dennoch entfällt ein Großteil der Quartiernachweise auf genau diese Baumart. Das spricht für eine klare Präferenz unter den lokalen Bedingungen, nicht nur für eine zufällige Nutzung.
Es wird auch gar nicht bestritten, dass die Mopsfledermaus grundsätzlich auch andere Baumarten nutzen kann. Aus den sehr alten Nadelwäldern z.B. im Schwarzwald sind Quartiere in Nadelbäumen bekannt – dort gibt es allerdings auch gar keine Eichen. Das ist der entscheidende Punkt: Die Art ist flexibel, aber sie wählt aus dem vorhandenen Angebot. Wenn bestimmte Strukturen – wie alte Eichen mit geeigneter Rinde – vorhanden sind, werden sie offenbar bevorzugt genutzt.
Vor diesem Hintergrund ist die Kritik missverständlich. Sie stellt die grundsätzliche Nutzungsbreite der Art in den Vordergrund, während das Gutachten eine standortspezifische Präferenz beschreibt. Die Schlussfolgerung lautet daher nicht „die Art braucht zwingend Eichen“, sondern vielmehr: Im untersuchten Gebiet spielen Eichen eine überproportional wichtige Rolle für Quartiere. Genau diese Information ist für die Bewertung von Eingriffen entscheidend.
Fehlerhafte Einzelbewertungen
Bei konkreten Flächen wurden Buchenanteile falsch angegeben (z.B. Teilgebiet E10a: 20% statt 40 %) und Dauerwaldflächen nicht entsprechend bewertet. (Stellungnahme des BUND, Seite 8)
Hier entstand tatsächlich ein Fehler in der Verträglichkeitsuntersuchung. Er hat allerdings keine Auswirkungen auf die Gesamtbewertung, da das Gebiet E10a ganz im Nordosten weit entfernt vom FFH-Gebiet liegt und nicht auf der Heidelberger Gemarkung (nur noch dort werden nach der Ablehnung des Vorranggebietes Windkraftanlagen geplant).

Kategorie-A-Flächen nicht berücksichtigt
Eine angrenzende Kategorie-A-Fläche mit „ganz erheblichen Beeinträchtigungen von Artenschutzbelangen” wurde nicht in die Bewertung einbezogen. (Stellungnahme des BUND, Seite 2)
Auf die Kategorie-A-Flächen wurde in einer gesonderten Stellungnahme eingegangen. Ganz im Norden kommt zusätzlich zu den in der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung untersuchten Arten noch der Wespenbussard vor, wodurch dessen angenommenes Habitatgebiet zur Kategorie-A-Fläche wird. Sie befindet sich ebenfalls im Gebiet E10a auf Schönauer Gemarkung und somit außerhalb des aktuellen Planungsraums auf Heidelberger Gemarkung.
Populationsbiologische Defizite
Keine Populationsgrößenschätzung
Die Populationsgrößen und der Aktionsraum der FFH-Zielarten, insbesondere der Mopsfledermaus, wurden nicht eingeschätzt, obwohl dies für eine FFH-Verträglichkeitsprüfung unerlässlich ist. (Stellungnahme des BUND, Seite 2)
Die Bestimmung einer exakten Populationsgröße bei Fledermäusen ist in der Praxis äußerst schwierig. Sie erfordert in der Regel aufwendige Langzeitstudien, etwa über mehrere Jahre hinweg, mit Fang-Wiederfang-Methoden oder Telemetrie. Innerhalb eines einzelnen Untersuchungsjahres ist das in aller Regel nicht belastbar möglich. Solche Studien hätten den Rahmen der möglichen Untersuchungen gesprengt.
Entscheidend ist jedoch, dass für die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine exakte Populationszahl gar nicht zwingend erforderlich ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die ökologischen Funktionen, die für den Erhalt der Art entscheidend sind, beeinträchtigt werden. Im Mittelpunkt stehen hierfür zwei Fragen:
- Werden Wochenstubenquartiere zerstört oder beeinträchtigt?
- Werden Nahrungshabitate in einer Weise verändert, die ihre Funktion wesentlich einschränkt?
Diese funktionale Betrachtung zieht sich durch das gesamte Gutachten. So werden beispielsweise Quartierbereiche konsequent als Negativflächen behandelt und ausgeschlossen, während Jagdgebiete auf Grundlage umfangreicher Aktivitätsdaten bewertet werden. Die zahlreichen akustischen Erfassungen und ihre Auswertung in Karten und Nachtdiagrammen dienen genau dazu, Nutzungsschwerpunkte zu identifizieren und deren Bedeutung einzuordnen.
Der entscheidende Punkt ist also: Die FFH-Verträglichkeitsuntersuchung arbeitet nicht primär populationsstatistisch, sondern funktionsbezogen. Sie fragt nicht: „Wie viele Tiere gibt es genau?“, sondern: „Werden die für die Population notwendigen Strukturen beeinträchtigt?“ Wenn diese Strukturen erhalten bleiben, gilt auch die Population als gesichert.
Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum das Fehlen einer konkreten Populationszahl kein methodischer Mangel ist. Die gewählte Vorgehensweise entspricht vielmehr der fachlichen Praxis.
Falsche Lebensstättenabgrenzung
Der Aktionsraum (Minimum Convex Polygon) wurde mit ca. 1125 ha ermittelt, aber als Lebensstätte werden 4074 ha (gesamtes FFH-Gebiet) angesetzt, was methodisch nicht korrekt ist. (Stellungnahme des BUND, Seite 10-11)
Das Minimum Convex Polygon (MCP) ist eine in der Wildtierforschung etablierte Methode, um den Aktionsraum einer Tierpopulation zu bestimmen. Man stelle sich vor, man steckt Nadeln an alle Punkte einer Karte, an denen ein Tier beobachtet wurde – Quartiere, Jagdgebiete, Flugrouten. Dann spannt man ein Gummiband um alle äußeren Nadeln herum. Die entstehende Fläche ist das MCP – die kleinste konvexe Fläche, die alle Beobachtungspunkte einschließt. Diese Methode gilt als Standardverfahren, um zu ermitteln, welches Gebiet eine Population tatsächlich nutzt.
Warum ist das wichtig? Die (zum Zeitpunkt der Untersuchung) geplanten Rodungen von 12 Hektar würden bei der kleineren Fläche etwa 1 % des Lebensraums betreffen – bei der größeren nur 0,29 %. Die Erheblichkeit des Eingriffs erscheint so deutlich geringer.
Allerdings wurden Wochenstuben in vier bis fünf klar abgegrenzten Bereichen gefunden. Es ist unklar und ohne aufwändige mehrjährige telemetrische Studien auch nicht zu ermitteln, um wie viele Populationen es sich hierbei handelt. Je nachdem wie man die Populationen abgrenzt, kann man mehrere kleine MCP ziehen und ihre Flächen addieren oder ein riesiges um alle Populationen herum. Aus diesem Grund ist die Ermittlung des BUND Steinachtal wissenschaftlich wertlos.
Entscheidend ist aber etwas ganz anderes: Die Erhaltungsziele der Arten werden nicht dadurch sichergestellt, dass man die Größe der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Flächen mit der vermutlichen Größe der Lebensstätte ins Verhältnis setzt, sondern dadurch, dass die bevorzugten Lebensräume, also Laub- und Laubmischwälder, Habitatbäume, Wochenstuben, Nahrungsangebote und Jagdgebiete, erhalten bleiben. Dies wurde durch die aufwändigen Untersuchungen und Kartierungen der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gewährleistet und ist in den Kapiteln 2-4 der ergänzenden Antworten zur FFH-VU im Detail dargestellt.
Aus diesem Grund ist die Anwendung des Kriteriums 3 (prozentuale Inanspruchnahme) von Lambrecht & Trautner gar nicht relevant.
Artspezifische Bewertungsfehler
Bechsteinfledermaus: Status unklar
Die Aussage, die Bechsteinfledermaus komme nicht „auf Populationsniveau” vor, ist nicht belastbar. Gezielte Netzfänge in geeigneten Habitaten während der Wochenstubenzeit hätten durchgeführt werden müssen. (Stellungnahme des BUND, Seite 12)
Es wurden sehr wohl Netzfänge durchgeführt – und zwar in erheblichem Umfang. Gerade bei der Bechsteinfledermaus handelt es sich um eine Art, die sich mit dieser Methode vergleichsweise gut nachweisen lässt. Umso aussagekräftiger ist es, dass sie in den Untersuchungen der Jahre 2024 und 2025 nicht nachgewiesen wurde.
Das bedeutet nicht, dass die Art im weiteren Umfeld grundsätzlich nicht vorkommt. Tatsächlich gibt es einzelne Nachweise – allerdings ausschließlich von Männchen in künstlichen Quartieren wie Fledermauskästen. Solche Nachweise sind ökologisch anders zu bewerten als Wochenstuben, also Fortpflanzungsgemeinschaften von Weibchen. Für die FFH-Bewertung sind vor allem diese reproduzierenden Bestände entscheidend, weil sie den Kern einer Population darstellen.
Gemeint ist mit der Aussage also nicht, dass es gar keine Tiere gibt, sondern dass keine Hinweise auf eine stabile, reproduzierende Population vorliegen. Auch von Seiten des BUND Steinachtal liegen offenbar keine weitergehenden Nachweise vor, die dieses Bild infrage stellen würden.
Hinzu kommt ein zweiter, ebenso wichtiger Aspekt: die Habitateignung der betroffenen Flächen. Die Bewertung beschränkt sich nicht auf das bloße Fehlen von Nachweisen, sondern bezieht auch die strukturellen Eigenschaften jener Flächen ein, die als für Windkraftanlagen geeignet bewertet wurden. In diesen Gebieten gibt es keine Wochenstubenquartiere, keine typischen Quartierwälder und auch keine essenziellen Nahrungshabitate, da sich die Flächen aus struktureller Sicht nicht für die Art eignen; somit ist eine Betroffenheit der Art ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Forderung nach weiteren Netzfängen wenig zielführend. Zusätzliche Untersuchungen würden nur dann neue Erkenntnisse bringen, wenn Hinweise auf bislang übersehene Vorkommen vorlägen. Ohne solche Anhaltspunkte bleibt die bestehende Datengrundlage aussagekräftig.
Großes Mausohr: Jagdgebiete nicht bewertet
Die Bewertung der Beeinträchtigung von Jagdhabitaten fehlt. Ein Scheucheffekt durch Lärmentwicklung bis zu 450 m Entfernung wurde nicht berücksichtigt. (Stellungnahme des BUND, Seite 13)
Die Jagdhabitate wurden keineswegs ignoriert. Für die einzelnen Teilräume wurden potenzielle Jagdgebiete systematisch erfasst und kartiert. Das entspricht der üblichen Vorgehensweise, bei der geeignete Strukturen wie lichte Wälder oder Offenflächen identifiziert und räumlich dargestellt werden. Damit liegt eine Grundlage vor, um überhaupt beurteilen zu können, welche Flächen für die Art relevant sind.
Entscheidend ist aber folgendes: Das Große Mausohr ist bekannt dafür, sehr große Jagdgebiete zu nutzen und dabei erhebliche Distanzen zwischen Quartier und Nahrungsflächen zurückzulegen. Entfernungen von mehr als zehn Kilometern sind dabei keine Ausnahme. Das bedeutet: Die Art ist nicht auf einzelne, kleinräumige Flächen angewiesen, sondern verfügt über ein großräumiges, flexibles Nutzungssystem. Selbst wenn also einzelne Flächen an Attraktivität verlieren sollten, stehen der Art in der Regel ausreichend Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung.
Entscheidend ist folglich nicht nur, ob es Störungen geben kann, sondern ob diese Störungen die Funktionsfähigkeit der Jagdhabitate insgesamt gefährden. Bei einer so mobilen Art wie dem Großen Mausohr ist das deutlich weniger wahrscheinlich als bei stark gebietsgebundenen Arten.
Kollisionsgefährdete Arten nicht eingeschätzt
Für vier kollisionsgefährdete Arten im Gebiet fehlt die Einschätzung zum Kollisionsrisiko und zur Wirksamkeit von Abschaltalgorithmen. (Stellungnahme des BUND, Seite 14)
Das ist so nicht korrekt. Sowohl in der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsuntersuchung als auch in den ergänzenden Antworten werden die betroffenen Arten benannt und ihre Vorkommen bzw. Aktivitätsmuster dargestellt. Die Bewertung erfolgt dabei auf Basis der erhobenen Daten, insbesondere der akustischen Erfassungen, die Hinweise darauf geben, wann und wie häufig bestimmte Arten im Gebiet aktiv sind.
Wichtig ist an dieser Stelle die methodische Einordnung: Eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung kann das Kollisionsrisiko nicht bis ins letzte Detail quantifizieren, weil dafür in der Regel Messungen auf Höhe der späteren Anlagen – also auf Gondelhöhe – erforderlich wären. Solche Daten liegen auf dieser frühen Planungsebene naturgemäß noch nicht vor. Stattdessen erfolgt eine grundsätzliche Einschätzung, ob ein relevantes Risiko bestehen könnte und wie damit umzugehen ist.
Die Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz stellen ausdrücklich klar, dass Abschaltalgorithmen als geeignete Schutzmaßnahmen anerkannt sind, dort steht: „Zum Schutz von Fledermäusen vor Tötung und Verletzung beim Betrieb der Windenergieanlage an Land hat die Zulassungsbehörde stets geeignete Minderungsmaßnahmen in Form einer Abregelung der Windenergieanlage anzuordnen. Die Zulassungsbehörde kann die angeordnete Abregelung auf Verlangen des Antragstellers auf Grundlage einer zweijährigen akustischen Erfassung der Fledermausaktivität im Rotorbereich der Windenergieanlage anpassen.”
Die Frage ist also nicht nur, ob ein Kollisionsrisiko besteht, sondern auch, ob dieses Risiko wirksam minimiert werden kann. Wenn etablierte und rechtlich anerkannte Maßnahmen zur Verfügung stehen, die das Risiko zuverlässig reduzieren, führt das Kollisionsrisiko nicht automatisch zu einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des FFH-Rechts.
Insgesamt zeigt sich auch hier ein bekanntes Muster: Die Untersuchung liefert eine grundlegende Einschätzung auf Basis der verfügbaren Daten und der geltenden Methodik. Die Kritik verlangt hingegen eine Detailtiefe, die typischerweise erst in späteren Planungsphasen erreicht wird.
Kumulative Wirkungen
Kumulation nicht berücksichtigt
Kumulative Wirkungen durch weitere Windparks und andere Projekte wurden nicht ausreichend bewertet, obwohl dies für FFH-Prüfungen erforderlich ist. (Stellungnahme FriNaT S. 9)
Die Untersuchung der Kumulationswirkung wurde separat dokumentiert und stellt fest, dass keine kumulativ wirksamen Projekte vorhanden sind.
In der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung geht es nicht um beliebige Vorhaben in der Region, sondern um solche, die im gleichen Wirkraum auf dasselbe Schutzgebiet einwirken. Deshalb konzentriert sich die Analyse auf Projekte im selben FFH-Gebiet oder in dessen unmittelbarem Umfeld. Innerhalb des betroffenen FFH-Gebiets gibt es keine weiteren Windenergieanlagen, und es sind auch keine entsprechenden Planungen bekannt. Damit fehlt bereits die Grundlage für eine Kumulation im engeren Sinne – es gibt schlicht keine weiteren gleichartigen Vorhaben, deren Wirkungen sich überlagern könnten.
Auch der nächstgelegene Windpark am Greiner Eck wurde in die Betrachtung einbezogen. Aufgrund der Entfernung und der insgesamt geringen Intensität der einzelnen Wirkfaktoren wird eine relevante Überlagerung der Effekte ausgeschlossen.
Der Windpark Weißer Stein war zum Zeitpunkt der FFH-VU noch nicht „hinreichend verfestigt” gemäß des Planungsrechts, d.h. es war nicht absehbar, ob und in welchem Umfang er genehmigt werden würde, daher konnten eventuelle kumulative Wirkungen mit dem Weißen Stein nicht untersucht werden. Die Kumulationsprüfung wurde also nicht pauschal unterlassen, sondern erfolgte zielgerichtet und räumlich begrenzt, wie es der Systematik der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung entspricht. Die Kritik geht dagegen implizit von einem weiter gefassten Verständnis aus, bei dem auch entfernte oder nur lose zusammenhängende Vorhaben einbezogen werden müssten.
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